All­ge­meine Geschäfts­be­din­gungen

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Unver­bind­liche Emp­feh­lung des Zen­tral­ver­bandes Deut­sches Kraft­fahr­zeug­ge­werbe e.V. (ZDK) ‑Reparaturbedingungen- Stand: 05/2008

I. Auf­trags­er­tei­lung

  1. Im Auf­trags­schein oder in einem Bestä­ti­gungs­schreiben sind die zu erbrin­genden Leis­tungen zu bezeichnen und der vor­aus­sicht­liche oder ver­bind­liche Fer­tig­stel­lungs­termin anzu­geben.
  2. Der Auf­trag­geber erhält eine Durch­schrift des Auf­trags­scheins.
  3. Der Auf­trag ermäch­tigt den Auf­trag­nehmer, Unter­auf­träge zu erteilen und Pro­be­fahrten sowie Über­füh­rungs­fahrten durch­zu­führen.

II. Preis­an­gaben im Auf­trags­schein; Kos­ten­vor­anschlag

  1. Auf Ver­langen des Auf­trag­ge­bers ver­merkt der Auf­trag­nehmer im Auf­trags­schein auch die Preise, die bei der Durch­füh­rung des Auf­trags vor­aus­sicht­lich zum Ansatz kommen.
    Preis­an­gaben im Auf­trags­schein können auch durch Ver­wei­sung auf die in Frage kom­menden Posi­tionen der beim Auf­trag­nehmer aus­lie­genden Preis- und Arbeits­wert­ka­ta­loge erfolgen.
  2. Wünscht der Auf­trag­geber eine ver­bind­liche Preis­an­gabe, so bedarf es eines schrift­li­chen Kos­ten­vor­anschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatz­teile jeweils im Ein­zelnen auf­zu­führen und mit dem jewei­ligen Preis zu ver­sehen. Der Auf­trag­nehmer ist an diesen Kos­ten­vor­anschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
    Die zur Abgabe eines Kos­ten­vor­anschlages erbrachten Leis­tungen können dem Auf­trag­geber berechnet werden, wenn dies im Ein­zel­fall ver­ein­bart ist.
    Wird auf­grund des Kos­ten­vor­anschlages ein Auf­trag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kos­ten­vor­anschlag mit der Auf­trags­rech­nung ver­rechnet und der Gesamt­preis darf bei der Berech­nung des Auf­trags nur mit Zustim­mung des Auf­trag­ge­bers über­schritten werden.
  3. Wenn im Auf­trags­schein Preis­an­gaben ent­halten sind, muss ebenso wie beim Kos­ten­vor­anschlag die Umsatz­steuer ange­geben werden.

III. Fer­tig­stel­lung

  1. Der Auf­trag­nehmer ist ver­pflichtet, einen schrift­lich als ver­bind­lich bezeich­neten Fer­tig­stel­lungs­termin ein­zu­halten. Ändert oder erwei­tert sich der Arbeits­um­fang gegen­über dem ursprüng­li­chen Auf­trag, und tritt dadurch eine Ver­zö­ge­rung ein, dann hat der Auf­trag­nehmer unver­züg­lich unter Angabe der Gründe einen neuen Fer­tig­stel­lungs­termin zu nennen.
  2. Hält der Auf­trag­nehmer bei Auf­trägen, welche die Instand­set­zung eines Kraft­fahr­zeuges zum Gegen­stand haben, einen schrift­lich ver­bind­lich zuge­sagten Fer­tig­stel­lungs­termin länger als 24 Stunden schuld­haft nicht ein, so hat der Auf­trag­nehmer nach seiner Wahl dem Auf­trag­geber ein mög­lichst gleich­wer­tiges Ersatz­fahr­zeug nach den jeweils hierfür gül­tigen Bedin­gungen des Auf­trag­neh­mers kos­tenlos zur Ver­fü­gung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tat­säch­liche Inan­spruch­nahme eines mög­lichst gleich­wer­tigen Miet­fahr­zeuges zu erstatten. Der Auf­trag­geber hat das Ersatz- oder Miet­fahr­zeug nach Mel­dung der Fer­tig­stel­lung des Auf­trags­ge­gen­standes unver­züg­lich zurück­zu­geben; wei­ter­ge­hender Ver­zugs­scha­dens­er­satz ist aus­ge­schlossen, außer in Fällen von Vor­satz oder grober Fahr­läs­sig­keit. Der Auf­trag­nehmer ist auch für die wäh­rend des Ver­zugs durch Zufall ein­tre­tende Unmög­lich­keit der Leis­tung ver­ant­wort­lich, es sei denn, dass der Schaden auch bei recht­zei­tiger Leis­tung ein­ge­treten sein würde.
    Bei gewerb­lich genutzten Fahr­zeugen kann der Auf­trag­nehmer statt der Zur­ver­fü­gung­stel­lung eines Ersatz­fahr­zeugs oder der Über­nahme von Miet­wa­gen­kosten den durch die ver­zö­gerte Fer­tig­stel­lung ent­stan­denen Ver­dienst­aus­fall ersetzen.
  3. Wenn der Auf­trag­nehmer den Fer­tig­stel­lungs­termin infolge höherer Gewalt oder Betriebs­stö­rungen ohne eigenes Ver­schulden nicht ein­halten kann, besteht auf Grund hier­durch bedingter Ver­zö­ge­rungen keine Ver­pflich­tung zum Scha­dens­er­satz, ins­be­son­dere auch nicht zur Stel­lung eines Ersatz­fahr­zeuges oder zur Erstat­tung von Kosten für die tat­säch­liche Inan­spruch­nahme eines Miet­fahr­zeuges. Der Auf­trag­nehmer ist jedoch ver­pflichtet, den Auf­trag­geber über die Ver­zö­ge­rungen zu unter­richten, soweit dies mög­lich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

  1. Die Abnahme des Auf­trags­ge­gen­standes durch den Auf­trag­geber erfolgt im Betrieb des Auf­trag­neh­mers, soweit nichts anderes ver­ein­bart ist.
  2. Der Auf­trag­geber ist ver­pflichtet, den Auf­trags­ge­gen­stand inner­halb von 1 Woche ab Zugang der Fer­tig­stel­lungs­an­zeige und Aus­hän­di­gung oder Über­sen­dung der Rech­nung abzu­holen. Im Falle der Nicht­ab­nahme kann der Auf­trag­nehmer von seinen gesetz­li­chen Rechten Gebrauch machen.
    Bei Repa­ra­tur­ar­beiten, die inner­halb eines Arbeits­tages aus­ge­führt werden, ver­kürzt sich die Frist auf 2 Arbeits­tage.
  3. Bei Abnah­me­verzug kann der Auf­trag­nehmer die orts­üb­liche Auf­be­wah­rungs­ge­bühr berechnen. Der Auf­trags­ge­gen­stand kann nach Ermessen des Auf­trag­neh­mers auch ander­weitig auf­be­wahrt werden. Kosten und Gefahren der Auf­be­wah­rung gehen zu Lasten des Auf­trag­ge­bers.

V. Berech­nung des Auf­trages

  1. In der Rech­nung sind Preise oder Preis­fak­toren für jede tech­nisch in sich abge­schlos­sene Arbeits­leis­tung sowie für ver­wen­dete Ersatz­teile und Mate­ria­lien jeweils geson­dert aus­zu­weisen.
    Wünscht der Auf­trag­geber Abho­lung oder Zustel­lung des Auf­trags­ge­gen­standes, erfolgen diese auf seine Rech­nung und Gefahr. Die Haf­tung bei Ver­schulden bleibt unbe­rührt.
  2. Wird der Auf­trag auf­grund eines ver­bind­li­chen Kos­ten­vor­anschlages aus­ge­führt, so genügt eine Bezug­nahme auf den Kos­ten­vor­anschlag, wobei ledig­lich zusätz­liche Arbeiten beson­ders auf­zu­führen sind.
  3. Die Berech­nung des Tausch­preises im Tausch­ver­fahren setzt voraus, dass das aus­ge­baute Aggregat oder Teil dem Lie­fer­um­fang des Ersatz­ag­gre­gats oder ‑teils ent­spricht und dass es keinen Schaden auf­weist, der die Wie­der­auf­be­rei­tung unmög­lich macht.
  4. Die Umsatz­steuer geht zu Lasten des Auf­trag­ge­bers.
  5. Eine etwaige Berich­ti­gung der Rech­nung muss sei­tens des Auf­trag­neh­mers, ebenso wie eine Bean­stan­dung sei­tens des Auf­trag­ge­bers, spä­tes­tens 6 Wochen nach Zugang der Rech­nung erfolgen.

VI. Zah­lung

  1. Der Rech­nungs­be­trag und Preise für Neben­leis­tungen sind bei Abnahme des Auf­trags­ge­gen­standes und Aus­hän­di­gung oder Über­sen­dung der Rech­nung zur Zah­lung in bar fällig, spä­tes­tens jedoch inner­halb 1 Woche nach Mel­dung der Fer­tig­stel­lung und Aus­hän­di­gung oder Über­sen­dung der Rech­nung.
  2. Gegen Ansprüche des Auf­trag­neh­mers kann der Besteller nur dann auf­rechnen, wenn die Gegen­for­de­rung des Bestel­lers unbe­stritten ist oder ein rechts­kräf­tiger Titel vor­liegt; ein Zurück­be­hal­tungs­recht kann er nur gel­tend machen, soweit es auf Ansprü­chen aus dem Auf­trag beruht.
  3. Der Auf­trag­nehmer ist berech­tigt, bei Auf­trags­er­tei­lung eine ange­mes­sene Vor­aus­zah­lung zu ver­langen.

VII. Erwei­tertes Pfand­recht

Dem Auf­trag­nehmer steht wegen seiner For­de­rung aus dem Auf­trag ein ver­trag­li­ches Pfand­recht an den auf­grund des Auf­trages in seinen Besitz gelangten Gegen­ständen zu.

Das ver­trag­liche Pfand­recht kann auch wegen For­de­rungen aus früher durch­ge­führten Arbeiten, Ersatz­teil­lie­fe­rungen und sons­tigen Leis­tungen gel­tend gemacht werden, soweit sie mit dem Auf­trags­ge­gen­stand in Zusam men­hang stehen. Für sons­tige Ansprüche aus der Geschäfts­ver­bin­dung gilt das ver­trag­liche Pfand­recht nur, soweit diese unbe­stritten sind oder ein rechts­kräf­tiger Titel vor­liegt und der Auf­trags­ge­gen­stand dem Auf­trag­geber gehört.

VIII. Sach­mangel

  1. Ansprüche des Auf­trag­ge­bers wegen Sach­män­geln ver­jähren in einem Jahr ab Abnahme des Auf­trags­ge­gen­standes. Nimmt der Auf­trag­geber den Auf­trags­ge­gen­stand trotz Kenntnis eines Man­gels ab, stehen ihm Sach­män­gel­an­sprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vor­be­hält.
  2. Ist Gegen­stand des Auf­trags die Lie­fe­rung her­zu­stel­lender oder zu erzeu­gender beweg­li­cher Sachen und ist der Auf­trag­geber eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Son­der­ver­mögen oder ein Unter­nehmer, der bei Abschluss des Ver­trages in Aus­übung seiner gewerb­li­chen oder selb­stän­digen beruf­li­chen Tätig­keit han­delt, ver­jähren Ansprüche des Auf­trag­ge­bers wegen Sach­män­geln in einem Jahr ab Ablie­fe­rung. Für andere Auf­trag­geber (Ver­brau­cher) gelten in diesem Fall die gesetz­li­chen Bestim­mungen.
  3. Wei­ter­ge­hende Ansprüche bleiben unbe­rührt, soweit der Auf­trag­nehmer auf­grund Gesetz zwin­gend haftet oder etwas anderes ver­ein­bart wird, ins­be­son­dere im Falle der Über­nahme einer Garantie.
  4. Ansprüche wegen Sach­män­geln hat der Auf­trag­geber beim Auf­trag­nehmer gel­tend zu machen; bei münd­li­chen Anzeigen hän­digt der Auf­trag­nehmer dem Auf­trag­geber eine schrift­liche Bestä­ti­gung über den Ein­gang der Anzeige aus.
  5. Wird der Auf­trags­ge­gen­stand wegen eines Sach­man­gels betriebs­un­fähig, kann sich der Auf­trag­geber mit vor­he­riger Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auf­trag­geber in den Auf­trags­schein auf­nehmen zu lassen, dass es sich um die Durch­füh­rung einer Män­gel­be­sei­ti­gung des Auf­trag­neh­mers han­delt und dass diesem aus­ge­baute Teile wäh­rend einer ange­mes­senen Frist zur Ver­fü­gung zu halten sind. Der Auf­trag­nehmer ist zur Erstat­tung der dem Auf­trag­geber nach­weis­lich ent­stan­denen Repa­ra­tur­kosten ver­pflichtet.
  6. Im Falle der Nach­bes­se­rung kann der Auf­trag­geber für die zur Män­gel­be­sei­ti­gung ein­ge­bauten Teile bis zum Ablauf der Ver­jäh­rungs­frist des Auf­trags­ge­gen­standes Sach­män­gel­an­sprüche auf­grund des Auf­trags gel­tend machen.
    Ersetzte Teile werden Eigentum des Auf­trag­neh­mers.
  7. Abschnitt VIII Sach­mangel gilt nicht für Ansprüche auf Scha­dens­er­satz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt IX Haf­tung.

IX. Haf­tung

  1. Hat der Auf­trag­nehmer nach den gesetz­li­chen Bestim­mungen für einen Schaden auf­zu­kommen, der leicht fahr­lässig ver­ur­sacht wurde, so haftet der Auf­trag­nehmer beschränkt:
    Die Haf­tung besteht nur bei Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflichten, etwa sol­cher, die der Auf­trag dem Auf­trag­nehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auf­er­legen will oder deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Auf­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Auf­trag­geber regel­mäßig ver­traut und ver­trauen darf. Die Haf­tung ist auf den bei Ver­trags­ab­schluss vor­her­seh­baren typi­schen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auf­trag­geber für den betref­fenden Scha­den­fall abge­schlos­sene Ver­si­che­rung (aus­ge­nommen Sum­men­ver­si­che­rung) gedeckt ist, haftet der Auf­trag­nehmer nur für etwaige damit ver­bun­dene Nach­teile des Auf­trag­ge­bers, z.B. höhere Ver­si­che­rungs­prä­mien oder Zins­nach­teile bis zur Scha­den­re­gu­lie­rung durch die Ver­si­che­rung. Die Haf­tung für den Ver­lust von Geld und Wert­sa­chen jeg­li­cher Art, die nicht aus­drück­lich in Ver­wah­rung genommen sind, ist aus­ge­schlossen.
    Ist der Auf­trag­geber eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Son­der­ver­mögen oder ein Unter­nehmer, der bei Auf­trags­er­tei­lung in Aus­übung seiner gewerb­li­chen oder selb­stän­digen beruf­li­chen Tätig­keit han­delt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lie­fe­rungen her­zu­stel­lender oder zu erzeu­gender beweg­li­cher Sachen – nach Ablie­fe­rung des Auf­trags­ge­gen­standes Scha­dens­er­satz­an­sprüche wegen Sach­män­geln gel­tend gemacht, gilt Fol­gendes: Die vor­ste­hende Haf­tungs­be­gren­zung gilt auch für einen Schaden, der grob fahr­lässig ver­ur­sacht wurde, nicht aber bei grob fahr­läs­siger Ver­ur­sa­chung durch gesetz­liche Ver­treter oder lei­tende Ange­stellte des Auf­trag­neh­mers, ferner nicht für einen grob fahr­lässig ver­ur­sachten Schaden, der durch eine vom Auf­trag­geber für den betref­fenden Scha­den­fall abge­schlos­sene Ver­si­che­rung abge­deckt ist.
  2. Unab­hängig von einem Ver­schulden des Auf­trag­neh­mers bleibt eine etwaige Haf­tung des Auf­trag­neh­mers bei arg­lis­tigem Ver­schweigen des Man­gels, aus der Über­nahme einer Garantie oder eines Beschaf­fungs­ri­sikos und nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz unbe­rührt.
  3. Aus­ge­schlossen ist die per­sön­liche Haf­tung der gesetz­li­chen Ver­treter, Erfül­lungs­ge­hilfen und Betriebs­an­ge­hö­rigen des Auf­trag­neh­mers für von ihnen durch leichte Fahr­läs­sig­keit ver­ur­sachte Schäden. Für von ihnen mit Aus­nahme der gesetz­li­chen Ver­treter und lei­tenden Ange­stellten durch grobe Fahr­läs­sig­keit ver­ur­sachte Schäden gilt die dies­be­züg­lich für den Auf­trag­nehmer gere­gelte Haf­tungs­be­schrän­kung ent­spre­chend.
  4. Die Haf­tungs­be­schrän­kungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Ver­let­zung von Leben, Körper und Gesund­heit.
  5. Diese in dem Punkt IX. nie­der­ge­legten Haf­tungs­be­schrän­kungen gelten nicht für daten­schutz­recht­liche Anspruchs­grund­lagen.

X. Eigen­tums­vor­be­halt

Soweit ein­ge­baute Zubehör‑, Ersatz­teile und Aggre­gate nicht wesent­liche Bestand­teile des Auf­trags­ge­gen­standes geworden sind, behält sich der Auf­trag­nehmer das Eigentum daran bis zur voll­stän­digen unan­fecht­baren Bezah­lung vor.

XI. Schieds­stelle (Schieds­ver­fahren)

(Gilt nur für Fahr­zeuge mit einem zuläs­sigen Gesamt­ge­wicht von nicht mehr als 3,5t)

  1. Ist der Betrieb Mit­glied der ört­lich zustän­digen Innung des Kraft­fahr­zeug­hand­werks, kann der Auf­trag­geber bei Strei­tig­keiten aus diesem Auf­trag oder – mit dessen Ein­ver­ständnis – der Auf­trag­nehmer die für den Auf­trag­nehmer zustän­dige Schieds­stelle des Kraft­fahr­zeug­hand­werks oder ‑gewerbes anrufen. Die Anru­fung muss schrift­lich unver­züg­lich nach Kenntnis des Streit­punktes erfolgen.
  2. Durch die Ent­schei­dung der Schieds­stelle wird der Rechtsweg nicht aus­ge­schlossen.
  3. Durch die Anru­fung der Schieds­stelle ist die Ver­jäh­rung für die Dauer des Ver­fah­rens gehemmt.
  4. Das Ver­fahren vor der Schieds­stelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Ver­fah­rens­ord­nung, die den Par­teien auf Ver­langen von der Schieds­stelle aus­ge­hän­digt wird.
  5. Die Anru­fung der Schieds­stelle ist aus­ge­schlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg wäh­rend eines Schieds­stel­len­ver­fah­rens beschritten, stellt die Schieds­stelle ihre Tätig­keit ein.
  6. Für die Inan­spruch­nahme der Schieds­stelle werden Kosten nicht erhoben.

XII. Gerichts­stand

Für sämt­liche gegen­wär­tigen und zukünf­tigen Ansprüche aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit Kauf­leuten ein­schließ­lich Wechsel- und Scheck­for­de­rungen ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand der Sitz des Auf­trag­neh­mers. Der gleiche Gerichts­stand gilt, wenn der Auf­trag­geber keinen all­ge­meinen Gerichts­stand im Inland hat, nach Ver­trags­ab­schluss seinen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­haltsort aus dem Inland ver­legt oder sein Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­haltsort zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist.

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